StackFuel schließt sich mit Multiverse zusammen

Prüfungsordnung
Business Intelligence Analyst – Focus Power BI

I. Training
Business Intelligence Analyst – Focus Power BI

  • Modul 1: SQL – Relational Databases
  • Modul 2: Analytics & Reporting – Focus Power BI
  • Modul 3: Abschlussprojekt


Die detaillierten Inhalte und Qualifikationsziele des Trainings sind in dem zugehörigen Curriculum.

II. Prüfungsordnung

§ 1: Zweck der Prüfung

  1. Die Prüfung des unter I. genannten Trainings findet vor Prüfenden der StackFuel GmbH statt und bildet den ordnungsgemäßen Abschluss der durchgeführten Qualifizierung.
  2. Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der/die Teilnehmende die Qualifikationsziele erreicht hat, die in dem zugehörigen Curriculum definiert ist.
  3. Die Prüfung ist eine qualitative Prüfung.

§ 2: Zulassung zur Prüfung

  1. Zugelassen zur Prüfung werden der/die Teilnehmende, welche zum Zeitpunkt der Prüfung die Module 1 & 2 absolviert und mit einem Zertifikat abgeschlossen haben. Die hierzu geltenden Regelungen finden sich in den jeweiligen Prüfungsordnungen.
  2. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über die StackFuel GmbH, muss aber selbstständig vom Teil-nehmenden durchgeführt werden. Das Anmeldeverfahren wird von der StackFuel GmbH festgelegt und abgewickelt. Das zuweisen von freien oder Sonderterminen ist in Sonderfällen durch die Stack-Fuel GmbH möglich.

§ 3: Bewertung der Prüfung

Für die Bewertung wird zwischen „bestanden“ und „nicht bestanden“ unterschieden. Eine Benotung von Leistungen wird nicht vorgenommen.

§ 4: Art und Bestehen der Prüfung

  1. Die qualitative Prüfung besteht aus einer Projektaufgabe und einer Abschlussprüfung.
  2. Die Projektaufgabe gilt als bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt wurden:

    a. Fristgerechte Abgabe des Projekts.

    b. Erfüllen des Mindeststandards in 90 % der anwendbaren Punkte des Kompetenzrasters (siehe aktuell gültige Fassung, die im LMS¹ zugänglich ist)

    c. Erfolgreiche Durchführung mindestens einer Abschlussprüfung (mit StackFuel-Mentor:in)

  3. Beim Nichtbestehen der Projektaufgabe kann der/die Teilnehmende die Projektaufgabe ein zweites Mal versuchen erfolgreich zu bearbeiten (1. Wiederholung). Dafür wird eine erneute Abschlussprüfung angesetzt und dem/der Teilnehmenden bis zum Termin der Abschlussprüfung eingeräumt das Projekt zu verbessern und erneut einzureichen. Unter Umständen kann auch das Nachreichen von Aufgabenteilen oder ganzen Aufgaben die Prüfung vervollständigen und bei Vollständig- und Richtigkeit zum Bestehen führen. Die Einschätzung, ob ein neuer Prüfungstermin festgesetzt werden muss oder eine Nachreichung ausreicht, entscheidet der Prüfende in der Prüfung direkt. Ein 3. Versuch (2. Wiederholung) ist ausgeschlossen. Hat der/die Teilnehmende beim 2. Versuch nicht erfolgreich bestanden oder die Nachreichung ist als nicht ausreichend bewertet, ist ein erfolgreicher Abschluss mit Trainingszertifikat ausgeschlossen.
  4. Die Prüfungsleistung ist als Selbstleistung zu erbringen und muss als solche anerkannt werden. Gleiches ist auch auf die Lerninhalte und alle zugehörigen Unterlagen anzuwenden.

    a. Eine Hilfestellung oder Durchführung von dritten Personen wird als Täuschung gewertet und führt zu einem Verstoß.

    b. Eine Zusammenarbeit mit anderen Teilnehmenden ist in dem Rahmen gestattet, solange keine Lerninhalte vervielfältigt, kopiert, übertragen oder genutzt werden. Eine Kopie von Lerninhalten und Prüfungsleistungen ist unzulässig und wird ebenso als Täuschungsversuch gewertet.

  5. Das Bestehen der Projektaufgabe im Abschlussprojekt ist Voraussetzung für die Erteilung eines Trainingszertifikats. Bei wiederholtem Nichtbestehen wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt, sofern alle weiteren Bedingungen hierfür erfüllt sind.
  6. Das Nichterscheinen zur selbst vereinbarten oder auch zugewiesenen Abschlussprüfung wird als Prüfungsversuch gewertet.

    a. Eine Heilung von der Wertung als Prüfungsversuch kann nur durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder sachlich begründeten Erklärung aufgrund höherer Gewalt durchgeführt werden. Die Wertung, ob eine höhere Gewalt, sowie die korrekte sachliche Begründung vorliegt obliegt der StackFuel GmbH.

    b. Die Wertung als Prüfungsversuch ist dem Teilnehmenden umgehend nach Abschluss des Termins schriftlich oder direkt in dem Besprechungstermin mitzuteilen.

    c. Der/die Mentor:in entscheidet auf Grundlage der vorliegenden bearbeiteten Inhalte sowie nach einer angemessenen Wartedauer (ca. 15 Minuten), ob der Versuch bzw. der Termin vor-zeitig abgebrochen wird.

    d. Das Absagen/Umbuchen eines selbst vereinbarten oder zugewiesenen Termins ist außerhalb 48 Stunden vor Terminbeginn ohne Angabe von Gründen möglich. Für die Wertung der 48 Stundenfrist ist nur die gewöhnliche Geschäfts- und Bürozeit möglich. Somit lassen sich Wochenenden, sowie bundesweit einheitlich gesetzliche Feiertage nicht mit einbeziehen.

    e. Das Absagen/Umbuchen eines unter §4 Abs. 6 Termins innerhalb der 48 Stundenfrist ist nur unter Angaben von Gründen zulässig. Für die Wertung der 48 Stundenfrist ist nur die gewöhnliche Geschäfts und Bürozeit möglich. Somit lassen sich Wochenenden, sowie bundesweit einheitlich gesetzliche Feiertage nicht mit einbeziehen.

    f. Das Absagen/Umbuchen eines unter §4 Abs. 6 Termins innerhalb einer 24 Stundenfrist ist nur unter Angaben von Gründen und der Freigabe durch die StackFuel GmbH bzw. den fachlichen Stellen (hier ein Mitarbeitende des Training Operation Administration Teams) zulässig. Freizugeben sind nur Begründungen und Absagen, die einer höheren Gewalt unterliegen. Die Beurteilung obliegt hier auch der StackFuel GmbH (hier ein Mitarbeitende_r des Training Operation Administration Teams). Für die Wertung der 24 Stundenfrist ist nur die gewöhnliche Geschäfts- und Bürozeit möglich. Somit lassen sich Wochenenden, sowie bundesweit einheitlich gesetzliche Feiertage nicht mit einbeziehen.

    g. Selbstständiges Umbuchen des finalen Abschlussprüfungstermins, mehr als 2x, der außerhalb des regulären Trainingszeitraumes liegt, ist unzulässig.

    h. Bei einer selbstständigen Umbuchung des Abschlussprüfungstermins, der außerhalb der regulären Trainingszeit liegt, ist mit der StackFuel GmbH (hier ein Mitarbeitende_r des Training Operation Administration Teams) abzuklären und eine Freigabe hierüber einzuholen. Die Umbuchung und die Mitteilung darüber muss durch den Teilnehmenden selbst erfolgen.

    i. Ein Verstoß gegen die Regelungen nach § 4 Abs. 6 d – h führt zur Wertung als Prüfungsversuch. Sollte bereits ein Prüfungsversuch vorliegen, gelten die Regelungen nach §4 Abs. 3.

  7. Bei Teilnahme an der Abschlussprüfung, aber nicht ausreichender Bearbeitung wird die gleiche Wertung und Beurteilung wie nach § 4 Abs. 6 vorgenommen. Abweichende Regelungen oder Vereinbarungen sind nicht zulässig.

§ 5: Täuschung und Ordnungsverstoß

  1. Beim Versuch, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, wird der/die Prüfungsteilnehmende von der Fortsetzung der Prüfung bzw. des Trainings ausgeschlossen oder eine Wiederholung des Termins nicht gestattet. Die Verantwortlichen von der StackFuel GmbH entscheiden, ob der Ausschluss von der Prüfung bestätigt wird. In diesem Fall wird kein Zertifikat ausgestellt. Das Ausstellen einer Teilnahmebestätigung ist nur möglich, solange die selbsterbrachten Leistungen den Mindestvoraussetzungen für das Abschlussdokument genügen.
  1. Wird der Ausschluss nicht bestätigt, kann der Prüfungsteilnehmer zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut gebührenfrei teilnehmen.
  1. Die Entscheidung ist dem/der Prüfungsteilnehmende unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 6: Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

  1. Hat der/die Prüfungsteilnehmende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Trainingszertifikats bekannt, so kann das Zertifikat zurückgezogen werden. Gegebenenfalls kann die Prüfungsleistung für nicht ausreichend und die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
  2. Waren die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der/die Prüfungsteilnehmende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Wurde vorsätzlich die Zulassung zur Prüfung zu Unrecht erwirkt, so können die Teilprüfungen bzw. die Prüfung für „nicht ausreichend“ und damit für „nicht bestanden“ erklärt werden.
  3. Vor einer Entscheidung ist dem/der Prüfungsteilnehmenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 & 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Ausstelldatum des Zertifikats ausgeschlossen

§ 7: Trainingszertifikat, Teilnahmebestätigung

  1. Der/die Teilnehmende erhält für unter I. aufgeführten Modul 1 & 2 jeweils ein Trainingszertifikat. Besteht der/die Prüfungsteilnehmende die Prüfung nicht oder tritt nicht an, kann er, unter Erfüllung der anderen Voraussetzungen, sich aber weiterhin für eine Teilnahmebestätigung qualifizieren.
  2. Nach bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende ein Trainingszertifikat für Modul 3, welches den gesamten Kurs umfasst, dass berechtigt, die erworbene Qualifikationsbezeichnung zu führen. Besteht der/die Prüfungsteilnehmende die Prüfung nicht oder tritt nicht an, kann er, unter Erfüllung der anderen Voraussetzungen, sich aber weiterhin für eine Teilnahmebestätigung qualifizieren.
  3. Grundlage für das Ausstellen eines Abschlussdokuments ist ebenfalls die entsprechende Bearbeitung der Lerninhalte:

    a. Für die Teilnahmebestätigung ist die Bearbeitung von min. 50 % der Lerninhalte des in § 1 genannte Modul 3, sowie die Bearbeitung der Inhalte nach Regelung der in § 1 genannten Module 1 & 2 nach der entsprechenden Prüfungsordnung nötig.

    b. Für das Trainingszertifikat ist die Bearbeitung von 100 % der Lerninhalte des in § 1 genannte Modul 3, sowie die Bearbeitung der Inhalte nach Regelung der in § 1 genannten Module 1 & 2 nach der entsprechenden Prüfungsordnung nötig.

§ 8: Einsichtnahme

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann innerhalb von zwei Monaten Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen beantragt werden. Die StackFuel GmbH bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Anfertigung von Abschriften und Fotokopien ist nicht zulässig.

§ 9: Widerspruchsfrist

Die Widerspruchsfrist endet zwei Monate nach Beendigung der Prüfung. Der Widerspruch ist schriftlich bei der StackFuel GmbH innerhalb der vorgesehenen Frist einzureichen.

§ 10: Aufbewahrungsfrist

Die Prüfungsunterlagen werden nach Abschluss der Prüfung 10 Jahre durch die StackFuel GmbH aufbewahrt.

§ 11: Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg.

§ 12: Inkrafttreten

  1. Die Prüfungsordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
  2. Die Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungsteilnehmenden, die ab dem 01.07.2022 den Business Intelligence Analyst – Focus Power BI Training begonnen haben.

¹ LMS = Learning Management System

Das letzte Update wurde am 15/08/2025
durch Jeremias Debatin durchgeführt